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Partnerships for research, development, and technology transfer – from collaborative projects to tailored innovation solutions.

About SAL

Insights into SAL’s mission, values, research activities, and contribution to Europe’s innovation ecosystem.

Terms and Conditions

Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen

Inhaltsverzeichnis

1. GELTUNGS­BE­REICH

1.1. Diese Bedin­gungen gelten für alle Liefe­rungen und (Forschung-)Leis­tungen der Silicon Austria Labs GmbH, nach­fol­gend kurz „SAL“ genannt, und sind ein untrenn­barer Bestand­teil aller Ange­bote und Auftrags­be­stä­ti­gungen. Der Auftrag­geber akzep­tiert ausdrück­lich, dass die vorlie­genden AGBs auch für alle zukünf­tigen Geschäfte gelten werden, ein weiterer Hinweis auf die wirk­same Anwen­dung der vorlie­genden AGBs ist daher entbehr­lich.

1.2. Abwei­chungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedin­gungen sind nur bei schrift­li­cher Aner­ken­nung durch SAL wirksam.

2. ANGEBOT

2.1. Ange­bote der SAL gelten als freiblei­bend.

2.2. Sämt­liche Ange­bots- und Projekt­un­ter­lagen dürfen ohne Zustim­mung der SAL weder verviel­fäl­tigt noch Dritten zugäng­lich gemacht werden. Sie können jeder­zeit zurück­ge­for­dert werden und sind der SAL unver­züg­lich zurück­zu­stellen, wenn die Bestel­lung ander­weitig erteilt wird.

2.3. Die SAL ist berech­tigt eine ange­mes­sene Aufwands­ent­schä­di­gung für im Zuge der Vertrags­an­bah­nung und/​oder Ange­bots­le­gung ange­fer­tigte Entwürfe, Skizzen, Muster, Berech­nungen, Designs, etc. zu verrechnen, selbst wenn der in Aussicht gestellte Auftrag/​Vertrag/​die Koope­ra­tion nicht zustande kommen sollte.

2.4. Etwaige Geneh­mi­gungen oder Zustim­mungen von Behörden und/​oder Dritten, welche für die Ausfüh­rung des Auftrags/​Vertrags/ der Koope­ra­tion notwendig sind, werden ausschließ­lich vom Auftrag­geber einge­holt und hat er dies­be­züg­lich SAL entspre­chend zu infor­mieren und allen­falls schad- und klaglos zu halten. Erst nach Vorliegen sämt­li­cher notwen­diger und rechts­kräf­tiger Geneh­mi­gungen beginnt SAL mit der Leis­tungs­er­brin­gung.

3. VERTRAGS­AB­SCHLUSS

3.1. Ein Vertrag gilt als geschlossen, wenn SAL eine schrift­liche Auftrags­be­stä­ti­gung an den Auftrag­geber gesendet hat oder ein schrift­li­ches Vertrags­werk, welches zumin­dest den Anfor­de­rungen einer Auftrags­be­stä­ti­gung genügen muss, zwischen den Parteien schrift­lich abge­schlossen wurde.

3.2. Die in E-Mails oder sons­tigen schrift­li­chen Doku­menten oder verbalen Aussagen enthal­tenen Abwei­chungen zur Auftrags­be­stä­ti­gung/​zum Vertrag sind nur dann maßgeb­lich, wenn in der Auftrags­be­stä­ti­gung/​dem Vertrag ausdrück­lich auf sie Bezug genommen wird.

3.3. Nach­träg­liche Änderungen und Ergän­zungen der Auftrags­be­stä­ti­gung/​des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültig­keit der schrift­li­chen Bestä­ti­gung beider Parteien.

3.4. Der vorlie­gende Auftrag sieht keinen (werk­ver­trag­li­chen) Erfolg, sondern ein „bloßes Bemühen“ im Sinne der Auftrags­for­schung und der sich daraus erge­benden mögli­chen Entwick­lungen vor. 

3.5. SAL verpflichtet sich bei Forschungs­auf­trägen nicht zur Erbrin­gung eines gewissen Erfolges oder Werkes im Sinne der Hervor­brin­gung vorweg exakt bestimmter tech­no­lo­gi­scher Ergeb­nisse oder Spezi­fi­ka­tionen, zumal dies auf dem Gebiet der Forschung nicht möglich ist. SAL verpflichtet sich für die Dauer des Auftrags­ver­hält­nisses die Kompe­tenz und Forschungs­fä­hig­keit unter Anwen­dung der wissen­schaft­li­chen Sorg­falt und nach dem Stand der Technik bereit­zu­stellen.

3.6. Sofern sich die SAL zur Erbrin­gung von im Angebot exakt defi­nierter, tech­no­lo­gi­scher Vorge­hens­weisen (z.B. Test­ver­fahren, Messungen etc.) verpflichtet hat, wird die SAL diese unter Anwen­dung der wissen­schaft­li­chen Sorg­falt anwenden, wobei dem Vertrags­partner dadurch kein Anspruch auf ein gewisses Ergebnis erwächst.

3.7. Die SAL ist verpflichtet dem Vertrags­partner nach Been­di­gung des Auftrags jene erzielten Ergeb­nisse und Unter­lagen bzw. Doku­mente zur Verfü­gung zu stellen, die Gegen­stand und Ziel des jewei­ligen Auftrages waren (Ender­geb­nisse). Sofern das Auftrags­ver­hältnis noch nicht beendet ist, kann der Vertrags­partner keine Ausfol­gung von Teil­er­geb­nissen fordern, sofern dies nicht explizit vorab verein­bart war. Auf die Übergabe von Unter­lagen, Ergeb­nissen, Forschungs­pro­to­kolle, Doku­mente oder derglei­chen, die Rück­schlüsse auf Forschungs­me­thoden, genutzte Tech­no­lo­gien, die Arbeits- und Forschungs­weise oder die Entwick­lungs­me­thoden der SAL zulassen und vom Umfang des Auftrags nicht explizit umfasst waren, hat der Auftrag­geber keinen Anspruch. Die SAL ist jedoch verpflichtet auf Verlangen jeder­zeit eine für den Auftrag­geber nach­voll­zieh­bare Bericht­er­stat­tung hinsicht­lich des Forschungs­fort­schritts abzu­geben sowie auf unver­hofft auftre­tende und erheb­liche Forschungs­hin­der­nisse, die den Ausgang des Forschungs­zieles wesent­lich beein­träch­tigen könnten, hinzu­weisen.

3.8. Im Falle eines Forschungs­auf­trages trägt das wirt­schaft­liche Risiko der kommer­zi­ellen Verwert­bar­keit und Nutz­bar­keit, das Entwick­lungs­ri­siko sowie die allen­falls tech­no­lo­gi­sche Unmög­lich­keit der Durch­füh­rung des Forschungs­vor­ha­bens, zusam­men­ge­fasst somit das gesamte Forschungs­ri­siko der Auftrag­geber.

4. PREISE

4.1. Preis­an­ge­bote erlangen Verbind­lich­keit, wenn SAL sie in der Auftrags­be­stä­ti­gung schrift­lich bestä­tigt. Über den in der Auftrags­be­stä­ti­gung beschrie­benen Leis­tungs­um­fang hinaus­ge­hende Liefe­rungen oder Leis­tungen können dem Auftrag­geber von SAL auch unter abwei­chenden Preisen/​Bedin­gungen in Rech­nung gestellt werden.

4.2. Die Preise gelten grund­sätz­lich Ex Works (Incoterms 2020) sofern nicht schrift­lich ausdrück­lich etwas anderes verein­bart wurde. Umsatz­steuer, Verpa­ckung, Verla­dung, Versi­che­rung, im Zusam­men­hang mit einer etwaigen Liefe­rung anfal­lende Gebühren, Steuern oder sons­tige Abgaben sind im Preis nicht enthalten und sind vom Auftrag­geber selbst zu tragen.

4.3. Bei einer vom Angebot abwei­chenden Bestel­lung behält sich SAL eine entspre­chende Preis­än­de­rung vor.

4.4. Die Preise verstehen sich zum Zeit­punkt der Ange­bots­le­gung. SAL ist berech­tigt, die Preise anzu­passen, wenn sich die Kosten bis zum Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung geän­dert haben. Bei Vertrags­ab­schluss mit Offen­las­sung der Preise wird der am Tag der Liefe­rung oder Fertig­stel­lung der Liefe­rung geltende Preis verrechnet.

4.5. SAL ist berech­tigt dem Auftrag­geber ange­fal­lene Mehr­kosten zu verrechnen, sofern sie zur Klärung von tech­ni­schen und/​oder recht­li­chen Voraus­set­zungen für den/​die Auftrag/​Vertrag/​Koope­ra­tion notwendig waren oder vom Auftrag­geber gewünschte Überstunden, Nacht- oder Sonn­tags­ar­beit dafür ausschlag­ge­bend waren. Dies gilt auch für Leis­tungen und Mehr­leis­tungen, deren Zweck­mä­ßig­keit erst während der Durch­füh­rung des Auftrags/​Vertrags/​der Koope­ra­tion zutage treten, wobei es hierfür keiner beson­deren Mittei­lung an den Auftrag­geber bedarf.

5. LIEFE­RUNG

5.1. Die Liefer­frist beginnt mit dem spätesten der nach­ste­henden Zeit­punkte:

  • 5.1.1. dem in der Auftrags­be­stä­ti­gung/​Vertrag ange­führten Datum
  • 5.1.2. Datum der Erfül­lung aller dem Auftrag­geber oblie­genden tech­ni­schen, kauf­män­ni­schen und sons­tigen Voraus­set­zungen (auch Einho­lung even­tu­eller Geneh­mi­gungen etc.);
  • 5.1.3. Datum, an dem SAL die vom Auftrag­geber zu leis­tende Anzah­lung oder verein­barte Sicher­heit erhält.

5.2. Behörd­liche und etwa für die Ausfüh­rung von Aufträgen/​Leis­tungen/​Projekten erfor­der­liche Geneh­mi­gungen Dritter sind vom Auftrag­geber zu erwirken. Erfolgen solche Geneh­mi­gungen nicht recht­zeitig, so verlän­gert sich die Liefer­frist entspre­chend.

5.3. SAL ist berech­tigt, Teil- oder Vorlie­fe­rungen durch­zu­führen und Zwischen­ver­rech­nungen durch­zu­führen.

5.4. Sollte die Leis­tung der SAL fertig­ge­stellt sein und ohne ihr Verschulden binnen drei Monaten nach Rech­nungs­le­gung vom Auftrag­geber nicht abge­rufen worden sein oder die Übergabe der Leis­tung auf Wunsch des Auftrag­ge­bers verschoben werden, so gilt die Leis­tung der SAL als am Tag der Rech­nungs­le­gung erbracht. Sofern es sich dabei um körper­liche Waren handelt ist die SAL berech­tigt, die Ware auf Kosten des Auftrag­ge­bers einzu­la­gern. Dies­be­züg­liche Lager­kosten sind der SAL vom Auftrag­geber unver­züg­lich zu ersetzen. Die verein­barten Zahlungs­be­din­gungen erfahren dadurch keine Änderung. Der Gefah­ren­über­gang tritt im Zeit­punkt der Fertig­stel­lungs­mit­tei­lung der SAL an den Auftrag­geber ein.

5.5. Verpa­ckungs­ma­te­rial wird von SAL ausge­wählt, zu ihren Selbst­kosten berechnet und wird von ihr nicht zurück­ge­nommen.

5.6. Sofern unvor­her­seh­bare oder vom Partei­willen unab­hän­gige Umstände, wie beispiels­weise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, welche die Einhal­tung der verein­barten Liefer­frist behin­dern, verlän­gert sich diese jeden­falls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen unter anderem bewaff­nete Ausein­an­der­set­zungen, behörd­liche Eingriffe und Verbote, Trans­port- und Verzol­lungs­verzug, Terror­akte und deren Folgen, Trans­port­schäden, Energie- und Rohstoff­mangel, Natur­ka­ta­stro­phen, Arbeits­kon­flikte sowie Ausfall von wesent­li­chen, schwer ersetz­baren Zulie­fe­ranten, etc.. Diese vorge­nannten Umstände berech­tigen auch dann zur Verlän­ge­rung der Liefer­frist, wenn sie bei Zulie­fe­ranten oder Subun­ter­nehmen der SAL eintreten.

5.7. Bei einer durch die SAL verschul­deten Liefer­zeit­über­schrei­tung ist der Auftrag­geber verpflichtet der SAL eine ange­mes­sene Nach­frist zur Leis­tungs­er­fül­lung zu setzen Die Nach­frist darf den Zeit­raum von 4 Wochen nicht unter­schreiten, um als ange­messen zu gelten. Erst nach erfolg­losem verstrei­chen der Nach­frist ist der Auftrag­geber berech­tigt vom Vertrag zurück­zu­treten. Die Nach­frist beginnt mit dem Tag des Einlan­gens der Nach­frist­set­zung zu laufen, die mit einge­schrie­benem Brief an den Haupt­sitz der SAL zu über­mit­teln ist. Ersatz­an­sprüche des Auftrag­ge­bers wegen verspä­teter Liefe­rung oder Rück­tritts sind, soweit recht­lich zulässig, ausge­schlossen.

5.8. Falls zwischen den Vertrags­par­teien bei Vertrags­ab­schluss ausdrück­lich eine Vertrags­strafe (Pönale) für einen von SAL verschul­deten Liefer­verzug verein­bart wurde, gelten die nach­fol­genden Rege­lungen, sofern im Einzel­fall nicht anderes fest­ge­legt wurde: Eine nach­weis­lich, durch allei­niges Verschulden der SAL einge­tre­tene Verzö­ge­rung in der Erfül­lung berech­tigt den Auftrag­geber, für jede voll­endete Woche der Verspä­tung eine Vertrags­strafe von höchs­tens ½ %, insge­samt jedoch maximal 5 %, vom Wert desje­nigen Teiles der gegen­ständ­li­chen Gesamt­lie­fe­rung zu bean­spru­chen, der infolge nicht recht­zei­tiger Liefe­rung eines wesent­li­chen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Auftrag­geber ein nach­ge­wie­sener Schaden in zumin­dest dieser Höhe erwachsen ist.

5.9. Weiter­ge­hende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausge­schlossen.

6. GEFAHRENÜBERGANG UND ERFÜLLUNGSORT

6.1. Wenn nichts anderes verein­bart ist, gilt die Liefe­rung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2020 verkauft.

6.2. Der Erfül­lungsort ist grund­sätz­lich in der Auftrags­be­stä­ti­gung ange­geben, sollte dies nicht der Fall sein gilt als Ort der Erfül­lung jener an dem die SAL Betrieb­stätte ange­sie­delt ist an der die Leis­tung über­wie­gend erbracht wird. Der Gefah­ren­über­gang für eine Leis­tung/​Ware oder eine verein­barte Teil­leis­tung tritt mit der Bekannt­gabe der Fertig­stel­lung seitens SAL ein und geht damit auf den Auftrag­geber über.

6.3. Ist verein­bart, dass die Leis­tung während eines bestimmten Zeit­raumes vom Auftrag­geber abzu­rufen ist, ist SAL bei nicht­ter­min­ge­mäßem Abruf berech­tigt ohne Nach­frist­set­zung ganz oder teil­weise vom Vertrag zurück­zu­treten. Jeden­falls ist SAL aber berech­tigt, für die Dauer der Zeit­über­schrei­tung, etwaige Lager­ge­bühren zu verrechnen und nach Ablauf von 3 Monaten nach Bekannt­gabe der Fertig­stel­lung die Leis­tung als abge­rufen zu betrachten und die vom Auftrag­geber offene Zahlung zu verlangen.

6.4. Die SAL zum Zwecke der Leis­tungs­er­brin­gung ausge­hän­digte Modelle, Manu­skripte, Origi­nale, Entwürfe, Skizzen, Muster, Proto­typen, Filme und sons­tige Unter­lagen oder Produkte werden ausschließ­lich auf Gefahr des Auftrag­ge­bers über­geben. Die Versi­che­rung dieser Güter -gegen welche Gefahr auch immer- ist ausschließ­lich Sache des Auftrag­ge­bers. Die SAL ist von jegli­cher Haftung für Beschä­di­gung, Unter­gang oder Verlust dieser Gegen­stände, aus welchem Grunde auch immer, befreit, es sei denn, sie hätte die Beschä­di­gung oder den Verlust grob fahr­lässig verschuldet.

7. ZAHLUNG

7.1. Sofern keine geson­derten Zahlungs­be­din­gungen verein­bart wurden, ist 1/​3 des Preises binnen 14 Kalen­der­tagen ab Erhalt der Auftrags­be­stä­ti­gung, 1/​3 binnen 14 Kalen­der­tagen ab halber Liefer­zeit und der Rest binnen 14 Kalen­der­tagen ab Liefe­rung fällig.

7.2. Bei Teil­ver­rech­nungen sind die entspre­chenden Teil­zah­lungen 14 Kalen­der­tage ab Erhalt der jewei­ligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrech­nungs­be­träge, welche durch Nach­lie­fe­rungen oder andere Verein­ba­rungen über die ursprüng­liche Abschluss­summe hinaus entstehen, unab­hängig von den für die Haupt­lie­fe­rung verein­barten Zahlungs­be­din­gungen.

7.3. Zahlungen sind ohne jeden Abzug durch Bank­an­wei­sung auf das in der Rech­nung ange­führte Konto der SAL, in der verein­barten Währung, zu leisten. Alle mit dem Zahlungs­ver­kehr im Zusam­men­hang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einzie­hungs- und Diskont­spesen) gehen zu Lasten des Auftrag­ge­bers.

7.4. Der Auftrag­geber ist nicht berech­tigt, eine Aufrech­nung gegen Ansprüche der SAL mit Gegen­for­de­rungen welcher Art und aufgrund welchen vermeint­li­chen (Rechts)Grundes auch immer, vorzu­nehmen.

7.5. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem SAL über sie verfügen kann.

7.6. Ist der Auftrag­geber mit einer verein­barten Zahlung oder sons­tigen Leis­tung aus diesem oder anderen Rechts­ge­schäften im Verzug, so kann SAL unbe­schadet ihrer sons­tigen Rechte:

  • 7.6.1. Die Erfül­lung ihrer eigenen Verpflich­tungen bis zur Bewir­kung der Zahlung oder sons­tigen Leis­tung aufschieben und eine ange­mes­sene Verlän­ge­rung der Liefer­frist in Anspruch nehmen,
  • 7.6.2. sämt­liche offenen Forde­rungen aus diesem oder anderen Rechts­ge­schäften fällig stellen (Termin­ver­lust)
  • 7.6.3. Mahn­ge­bühren in übli­cher Höhe verrechnen sowie ab Fällig­keit Verzugs­zinsen von 9,2% über dem jewei­ligen Basis­zins­satz verrechnen
  • 7.6.4. im Falle des quali­fi­zierten Zahlungs­ver­zugs, das heißt nach zwei­ma­ligem Zahlungs­verzug, andere Rechts­ge­schäfte nur mehr gegen Voraus­kassa erfüllen
  • 7.6.5. bei Nicht­ein­hal­tung einer ange­mes­senen Nach­frist vom Vertrag zurück­treten
  • 7.6.6. In jedem Fall ist die SAL berech­tigt vorpro­zes­suale Kosten, insbe­son­dere Mahn­spesen und Rechts­an­walts­kosten in Rech­nung zu stellen.

7.7 Einge­räumte Rabatte oder Boni sind mit der termin­ge­rechten Leis­tung der voll­stän­digen Zahlung bedingt.

7.8 SAL behält sich das Eigentum an sämt­li­chen von ihr erbrachten Leis­tungen/​gelie­ferten Waren bis zur voll­stän­digen Bezah­lung aller fälligen Forde­rungen gegen­über dem Auftrag­geber zuzüg­lich Zinsen und Kosten vor. Der Auftrag­geber tritt hiermit an SAL, zur Siche­rung derer Kauf­preis­for­de­rung, seine Forde­rung aus einer Weiter­ver­äu­ße­rung von Vorbe­halts­ware, auch wenn diese verar­beitet, umge­bildet oder vermischt wurde, ab. Der Auftrag­geber ist zur Verfü­gung über die unter Eigen­tums­vor­be­halt stehende Ware bei Weiter­ver­kauf mit Stun­dung des Kauf­preises nur unter der Bedin­gung befugt, dass er gleich­zeitig mit der Weiter­ver­äu­ße­rung den Zweit­käufer von der Siche­rungszes­sion verstän­digt oder die Zession in seinen Geschäfts­bü­chern anmerkt. Auf Verlangen hat der Auftrag­geber der SAL die abge­tre­tene Forde­rung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forde­rungs­ein­zie­hung benö­tigten Angaben und Unter­lagen zur Verfü­gung zu stellen und dem Dritt­schuldner Mittei­lung von der Abtre­tung zu machen. Bei Pfän­dung oder sons­tiger Inan­spruch­nahme ist der Auftrag­geber verpflichtet, auf das Eigen­tums­recht der SAL hinzu­weisen und diese unver­züg­lich zu verstän­digen.

8. GEWÄHRLEIS­TUNG

8.1. Die SAL leistet nur für jene Eigen­schaften von Ergeb­nissen, Spezi­fi­ka­tionen, Verwen­dungs­zweck, Verwer­tungs­mög­lich­keiten, Betriebs­si­cher­heit, etc, Gewähr, welche im Auftrags­ver­hältnis ausdrück­lich dem Auftrag­geber zuge­si­chert wurden, dies unab­hängig davon ob der SAL der geplante Verwen­dungs­zweck bekannt war. Jegliche Gewähr­leis­tungs­an­sprüche, welche über eine ausdrück­liche schrift­liche Zusi­che­rung hinaus­gehen, werden zwischen den Parteien ausdrück­lich ausge­schlossen.

8.2. Bei gerecht­fer­tigter und frist­ge­recht einge­brachter Mängel­rüge werden die Mängel -sofern tech­nisch möglich- in ange­mes­sener Frist behoben, wobei der Auftrag­geber der SAL alle zur Unter­su­chung und Mängel­be­he­bung erfor­der­li­chen Maßnahmen ermög­li­chen muss. Dem Auftrag­geber steht vorrangig ausschließ­lich ein Verbes­se­rungs­an­spruch zu, erst bei Schei­tern mehr­ma­liger Verbes­se­rungs­ver­suche oder Vorliegen tech­ni­scher Unmög­lich- oder wirt­schaft­li­cher Unver­hält­nis­mä­ßig­keit besteht seiner­seits ein Anspruch auf Preis­min­de­rung oder Wand­lung des Vertrages.

8.3. Die Vermu­tung der Mangel­haf­tig­keit gem. § 924 ABGB gilt als ausge­schlossen.

8.4. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 6 Monate, soweit nicht im Einzel­fall schrift­lich beson­dere Gewähr­leis­tungs­fristen verein­bart sind. Nach Ablauf dieser Frist sind allen­falls beste­hende Gewähr­leis­tungs­an­sprüche verjährt. Der Lauf der Gewähr­leis­tungs­frist beginnt mit dem Zeit­punkt des Gefah­ren­über­ganges gem. Artikel 6.

8.5. Für verbes­serte oder ausge­tauschte Leis­tungen/​Teile beginnt die Gewähr­leis­tungs­frist von neuem zu laufen, endet jedoch jeden­falls 6 Monate nach Ablauf der ursprüng­li­chen Gewähr­leis­tungs­frist.

8.6. Verzö­gert sich die Liefe­rung oder Leis­tung aus Gründen, die nicht in der Sphäre der SAL liegen, beginnt die Gewähr­leis­tungs­frist 2 Wochen nach deren Liefer-bzw. Leis­tungs­be­reit­schaft.

8.7. Der Gewähr­leis­tungs­an­spruch setzt voraus, dass der Auftrag­geber die aufge­tre­tenen Mängel in ange­mes­sener Frist schrift­lich ange­zeigt, detail­liert und nach­voll­ziehbar beschrieben und die Anzeige der SAL zuge­stellt hat. Der Auftrag­geber hat das Vorliegen des Mangels in ange­mes­sener Frist nach­zu­weisen, insbe­son­dere die bei ihm vorhan­denen Unter­lagen bzw. Daten der SAL zur Verfü­gung zu stellen.

8.8. Alle im Zusam­men­hang mit der Mängel­be­he­bung und/​oder Ursa­chen­fin­dung entste­henden Neben­kosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Trans­port, Entsor­gung, Fahrt und Wegzeit, zusätz­liche Test­ver­fahren, Messungen, etc.) gehen zu Lasten des Auftrag­ge­bers. Für Gewähr­leis­tungs­ar­beiten im Betrieb des Auftrag­ge­bers sind die erfor­der­li­chen Arbeits­kräfte und Geräte unent­gelt­lich beizu­stellen.

8.9. Wird eine Ware/​Leis­tung von der SAL auf Grund von Konstruk­ti­ons­an­gaben, Zeich­nungen, Modellen oder sons­tigen Spezi­fi­ka­tionen des Auftrag­ge­bers ange­fer­tigt, so erstreckt sich die Haftung der SAL nur auf die bedin­gungs­ge­mäße Ausfüh­rung.

8.10. Von der Gewähr­leis­tung ausge­schlossen sind solche Mängel, die aus nicht von der SAL bewirkte Anord­nung und Montage, unge­nü­gende Einrich­tung, Nicht­be­ach­tung der Instal­la­ti­ons­er­for­der­nisse und Benut­zungs­be­din­gungen, Überbe­an­spru­chung der Teile über die von der SAL ange­ge­bene Leis­tung, nach­läs­siger oder unrich­tiger Behand­lung und Verwen­dung unge­eig­neter Betriebs­ma­te­ria­lien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftrag­geber beige­stelltes Mate­rial zurück­zu­führen sind. SAL haftet auch nicht für Beschä­di­gungen, die auf Hand­lungen Dritter, auf atmo­sphä­ri­sche Entla­dungen, Überspan­nungen und chemi­sche Einflüsse zurück­zu­führen sind. Die Gewähr­leis­tung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natür­li­chen Verschleiß unter­liegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren über­nimmt SAL keine Gewähr.

8.11. Die Gewähr­leis­tung erlischt umge­hend, wenn ohne schrift­liche Einwil­li­gung von SAL, der Auftrag­geber selbst oder ein nicht von SAL ausdrück­lich ermäch­tigter Dritter ,an den über­ge­benen Leis­tungen/​Ergeb­nissen/​Doku­menten/​Proto­kollen/​Waren/​Gegen­ständen etc. Änderungen, Repa­ra­turen oder Instand­set­zungen vornimmt.

9. SCHA­DEN­ER­SATZ

9.1 SAL haftet aus dem Titel des Scha­den­er­satz­rechts ausschließ­lich bei nach­weis­li­chem Vorliegen grober Fahr­läs­sig­keit oder Vorsatz. Die Haftung ist jedoch ausschließ­lich auf den direkten Schaden, der am Gegen­stand der vertrag­li­chen Leis­tung/​Ware entstanden ist, begrenzt. Eine Haftung für leichte Fahr­läs­sig­keit, sowie der Ersatz von über den direkten Schaden hinaus­ge­hende Schäden (z.B.: mittel­bare Schäden, Folge­schäden, Produk­ti­ons­aus­fall, Finan­zie­rungs­kosten, Kosten für Ersatz­en­ergie, Verlust von Energie, Daten­ver­lust, reiner Vermö­gens­schaden, Infor­ma­ti­ons­ver­lust, Mangel­fol­ge­schäden, entgan­gener Gewinn, nicht erzielter Erspar­nisse, Zins­ver­luste, Schäden aus Ansprü­chen Dritter, ideeller Schaden, etc.) ist -soweit gesetz­lich zulässig- zwischen den Parteien explizit ausge­schlossen.

9.2 Pro Scha­dens­fall ist die Haftung der SAL auf 25 % des Netto­auf­trags­wertes oder auf einen Betrag von EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert nied­riger ist. Die Gesamt­haf­tung der SAL ist auf den Netto­auf­trags­wert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert nied­riger ist. Diese Haftungs­be­schrän­kung gilt im Rahmen der gesetz­li­chen Vorschriften.

9.3 Der Auftrag­geber ist verpflichtet diese Haftungs­ein­schrän­kung auch an seine Kunden zu über­binden, sowie diese zu einer entspre­chenden Weiter­gabe bis zum Endab­nehmer zu verpflichten, sodass die Geltung der Haftungs­be­schrän­kung bis zum Endab­nehmer gewähr­leistet ist.

9.4 Wurde mit dem Auftrag­geber ein pauscha­lierter Scha­den­er­satz verein­bart, so gilt die verein­barte Pönal­zah­lung im Scha­dens­fall als abschlie­ßende Ausgleichs­zah­lung und sind darüber­hin­aus­ge­hende Ansprüche aus dem Scha­dens­er­eignis ausge­schlossen.

9.5 Die Rege­lungen und Haftungs­be­gren­zungen des Arti­kels 9 gelten abschlie­ßend für sämt­liche Ansprüche des Auftrag­ge­bers gegen SAL, gleich aus welchem Rechts­grund und -titel und sind aufgrund der Verpflich­tung des Auftrag­ge­bers zur Überbin­dung dieser Klau­seln auch für alle Mitar­beiter, Subun­ter­nehmer und Sublie­fe­ranten etc., des Auftrag­ge­bers wirksam.

9.6 Die Geltend­ma­chung von Ansprü­chen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäfts­grund­lage durch den Auftrag­geber wird ausge­schlossen.

10. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

10.1. Voraus­set­zung für den Rück­tritt des Auftrag­ge­bers vom Vertrag ist, sofern keine spezi­el­lere Rege­lung getroffen wurde, ein quali­fi­zierter Liefer­verzug der SAL, der auf deren allei­niges, grobes Verschulden zurück­zu­führen ist. Der Rück­tritt ist nur dann berech­tigt sofern SAL zuvor eine ange­mes­sene Nach­frist (mindes­tens 4 Wochen) gesetzt wurde und diese erfolglos verstri­chen ist. Der Rück­tritt ist mittels einge­schrie­benen Briefes geltend zu machen.

10.2. Unab­hängig von ihren sons­tigen Rechten ist SAL berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­treten,

  • 10.2.1. wenn die Ausfüh­rung der Liefe­rung bzw. der Beginn oder die Weiter­füh­rung der Leis­tung aus Gründen, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, unmög­lich oder trotz Setzung einer ange­mes­senen Nach­frist weiter verzö­gert wird, 10.2.2. wenn Bedenken hinsicht­lich der Zahlungs­fä­hig­keit des Auftrag­ge­bers entstanden sind und dieser auf Begehren von SAL weder Voraus­zah­lung leistet noch vor Liefe­rung eine geeig­nete Sicher­heit beibringt,
  • 10.2.3. wenn die Verlän­ge­rung der Liefer­zeit wegen der im Artikel 5.6. ange­führten Umstände insge­samt mehr als die Hälfte der ursprüng­lich verein­barten Liefer­frist, mindes­tens jedoch 6 Monate beträgt, oder
  • 10.2.4. wenn der Auftrag­geber den ihm durch Artikel 12 aufer­legten Verpflich­tungen nicht frist­ge­recht oder nicht gehörig nach­kommt
  • 10.2.5. wenn sich im Laufe der Vertrags­er­fül­lung zeigt, dass die Erbrin­gung der Leis­tung tech­nisch unmög­lich oder wirt­schaft­lich unver­hält­nis­mäßig ist.

10.3. Der Rück­tritt kann auch hinsicht­lich eines noch offenen Teiles der Liefe­rung/​Leis­tung aus obigen Gründen erklärt werden.

10.4. Falls über das Vermögen des Auftrag­ge­bers ein Insol­venz­ver­fahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einlei­tung eines Insol­venz­ver­fah­rens mangels hinrei­chenden Vermö­gens abge­wiesen wird, ist SAL berech­tigt, ohne Setzung einer Nach­frist umge­hend vom Vertrag zurück­zu­treten. Wird dieser Rück­tritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entschei­dung wirksam, dass das Unter­nehmen nicht fort­ge­führt wird. Wird das Unter­nehmen fort­ge­führt, so wird ein Rück­tritt erst 6 Monate nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens oder nach Abwei­sung des Antrages auf Eröff­nung mangels Vermö­gens wirksam. Jeden­falls erfolgt die Vertrags­auf­lö­sung mit sofor­tiger Wirkung, sofern das Insol­venz­recht, dem der Auftrag­geber unter­liegt, dem nicht entge­gen­steht oder wenn die Vertrags­auf­lö­sung zur Abwen­dung wesent­li­cher wirt­schaft­li­cher Nach­teile der SAL uner­läss­lich ist.

10.5. Unbe­schadet der gesetz­lich beste­henden Scha­den­er­satz­an­sprüche der SAL (einschließ­lich vorpro­zes­sualer Kosten ) sind im Falle des Rück­tritts bereits erbrachte Leis­tungen oder Teil­leis­tungen vertrags­gemäß abzu­rechnen und vom Auftrag­geber zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Liefe­rung oder Leis­tung vom Auftrag­geber noch nicht über­nommen wurde sowie für von der SAL erbrachte Vorbe­rei­tungs­hand­lungen. Der SAL steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rück­stel­lung bereits gelie­ferter Leis­tungen/​Waren/​Gegen­stände zu verlangen.

10.6. Ansprüche von Seiten des Auftrag­ge­bers gegen­über der SAL als Folgen deren Rück­tritts aufgrund der in Artikel 10.2-10.4. ausge­führten Umstände sind ausge­schlossen.

11. GEWERB­LICHE SCHUTZ­RECHTE UND URHE­BER­RECHT

11.1. Wird eine Ware/(​Forschungs-)oder sons­tige Dienst­leis­tung von der SAL auf Grund von Konstruk­ti­ons­an­gaben, Zeich­nungen, Modellen oder sons­tigen Spezi­fi­ka­tionen des Auftrag­ge­bers ange­fer­tigt/​erbracht, hat der Auftrag­geber die SAL bei etwaigen dadurch erfolgten Schutz­rechts­ver­let­zungen gegen­über Dritten schad- und klaglos zu halten.

11.2. Sofern nicht ausdrück­lich ander­weitig schrift­lich verein­bart, stehen und verbleiben die Eigen­tums­rechte an Forschungs­er­geb­nissen sowie daraus resul­tie­renden Imma­te­ri­al­gü­ter­rechten, wie insbe­son­dere nach dem Urhe­ber­recht-, Patent-, Muster- und/ oder Kenn­zei­chen­recht, Marken­rechte bei der SAL.

11.3. Grund­sätz­lich gilt, dass jede Partei Eigen­tü­merin der von ihr einge­brachten Back­ground IP bleibt. Sollte sich heraus­stellen, dass für die Durch­füh­rung des Forschungs­auf­trags Back­ground IP des Auftrag­ge­bers erfor­der­lich ist, räumt der Auftrag­geber der SAL ein für die Dauer des Auftrags zeit­lich und sach­lich auf die Vertrags­er­fül­lung beschränktes, nicht-exklu­sives, Recht zur Nutzung der Back­ground IP ein, dies ohne das Recht zur Ertei­lung von Subli­zenzen.

11.4. Dem Auftrag­geber wird, soweit nichts anderes verein­bart wurde, ein unbe­fris­tetes, nicht ausschließ­li­ches und persön­li­ches Nutzungs- und Verwer­tungs­recht­recht an den Ergeb­nissen für die eigenen Zwecke einge­räumt. Jede auch nur kurz­fris­tige Weiter­gabe dieser Nutzungs­rechte oder von (Teil)Ergeb­nissen an Dritte, aus welchem Rechts­grund auch immer, sei es im Zuge der Auflö­sung oder der Verwer­tung des Unter­neh­mens, insbe­son­dere auch im Falle des Konkurses, ist unzu­lässig. Soweit der Auftrag­geber der SAL Back­ground IP oder Mate­ria­lien, Unter­lagen, Doku­mente oder was auch immer für die Durch­füh­rung und Verwen­dung inner­halb des Projekts/​Auftrags zur Verfü­gung stellt und daraus resul­tie­rend Ansprüche von Dritten gegen die SAL gerichtet werden, ist der Auftrag­geber verpflichtet die SAL voll­um­fäng­lich schad- und klaglos zu halten.

11.5. Sofern nicht schrift­lich anderes verein­bart wurde, verbleiben von SAL zur Verfü­gung gestellte bzw. im Projekt verwen­detet oder erstellte Ausfüh­rungs­un­ter­lagen wie z. B. Pläne, Skizzen, Modelle, und sons­tige tech­ni­sche Unter­lagen ebenso wie Muster, Kata­loge, Prospekte, Abbil­dungen u. dgl. im geis­tigen Eigentum der SAL und unter­liegen den einschlä­gigen gesetz­li­chen Bestim­mungen hinsicht­lich Verviel­fäl­ti­gung, Nach­ah­mung, Wett­be­werb.

12. EINHAL­TUNG VON EXPORT­BE­STIM­MUNGEN

Der Auftrag­geber hat bei Weiter­gabe der von SAL gelie­ferten Leis­tungen/​Werken/​Waren sowie dazu­ge­hö­riger Doku­men­ta­tion unab­hängig von der Art und Weise der Zurver­fü­gung­stel­lung oder der von SAL erbrachten Leis­tungen einschließ­lich tech­ni­scher Unter­stüt­zung jeder Art an Dritte die jeweils anwend­baren Vorschriften der natio­nalen und inter­na­tio­nalen (Re-)Export­be­stim­mungen einzu­halten. In jedem Fall hat er bei Weiter­gabe der Leis­tungen/​Werken/​Waren an Dritte die (Re-) Export­be­stim­mungen des Sitz­staates der SAL, der Euro­päi­schen Union und der Verei­nigten Staaten von Amerika zu beachten. Sofern für Export­kon­troll­prü­fungen erfor­der­lich, hat der Auftrag­geber SAL nach deren Auffor­de­rung unver­züg­lich alle erfor­der­li­chen Infor­ma­tionen, u.a. über Endemp­fänger, Endver­bleib und Verwen­dungs­zweck der Waren bzw. Leis­tungen zu über­mit­teln.

13. SALVA­TO­RI­SCHE KLAUSEL

Falls einzelne Bestim­mungen des Vertrages oder dieser Bestim­mungen unwirksam sein sollten, wird die Wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mungen nicht berührt. Die unwirk­same Bestim­mung ist durch eine gültige, dem ange­strebten Ziel und Partei­willen möglichst nahe kommende Klausel, zu ersetzen.

14. GERICHTS­STAND UND RECHT

Zur Entschei­dung aller aus dem Vertrag entste­henden Strei­tig­keiten – einschließ­lich solcher über sein Bestehen oder Nicht­be­stehen – ist das sach­lich zustän­dige Gericht in Graz ausschließ­lich zuständig. Der Vertrag unter­liegt öster­rei­chi­schem Recht unter Ausschluss der Weiter­ver­wei­sungs­normen. Die Anwen­dung des UNCI­TRAL-Überein­kom­mens der Vereinten Nationen über Verträge über den inter­na­tio­nalen Waren­kauf wird ausge­schlossen.

15. EIGEN­TUMS­VOR­BE­HALT

Die SAL ist berech­tigt bis zur voll­stän­digen Bezah­lung des Hono­rars oder sons­tiger Forde­rungen die Übergabe der Ergeb­nisse zurück zu halten, wobei eine Konne­xität zwischen den zurück­be­hal­tenen Ergeb­nissen und den Forde­rungen nicht erfor­der­lich ist. Bis zur voll­stän­digen Bezah­lung des vertrags­ge­gen­ständ­li­chen Hono­rars verbleiben sämt­liche Rechte an den Ergeb­nissen, selbst im Falle einer bereits erfolgten Übergabe von Ergeb­nissen oder (Teil-)Rechts­ein­räu­mung daran, im Eigentum der SAL. 16. VORBE­HALTS­KLAUSEL Die Vertrags­er­fül­lung seitens SAL steht unter dem Vorbe­halt, dass der Erfül­lung keine Hinder­nisse aufgrund von natio­nalen oder inter­na­tio­nalen (Re-) Export­be­stim­mungen, insbe­son­dere keine Embargos und/​oder sons­tige Sank­tionen, entge­gen­stehen.

 

Ausgabe November 2023

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