Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB")
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und (Forschung-)Leistungen der Silicon Austria Labs GmbH, nachfolgend kurz „SAL“ genannt, und sind ein untrennbarer Bestandteil aller Angebote und Auftragsbestätigungen. Der Auftraggeber akzeptiert ausdrücklich, dass die vorliegenden AGBs auch für alle zukünftigen Geschäfte gelten werden, ein weiterer Hinweis auf die wirksame Anwendung der vorliegenden AGBs ist daher entbehrlich.
1.2. Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch SAL wirksam.
2. ANGEBOT
2.1. Angebote der SAL gelten als freibleibend.
2.2. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung der SAL weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind der SAL unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
2.3. Die SAL ist berechtigt eine angemessene Aufwandsentschädigung für im Zuge der Vertragsanbahnung und/oder Angebotslegung angefertigte Entwürfe, Skizzen, Muster, Berechnungen, Designs, etc. zu verrechnen, selbst wenn der in Aussicht gestellte Auftrag/Vertrag/die Kooperation nicht zustande kommen sollte.
2.4. Etwaige Genehmigungen oder Zustimmungen von Behörden und/oder Dritten, welche für die Ausführung des Auftrags/Vertrags/ der Kooperation notwendig sind, werden ausschließlich vom Auftraggeber eingeholt und hat er diesbezüglich SAL entsprechend zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten. Erst nach Vorliegen sämtlicher notwendiger und rechtskräftiger Genehmigungen beginnt SAL mit der Leistungserbringung.
3. VERTRAGSABSCHLUSS
3.1. Ein Vertrag gilt als geschlossen, wenn SAL eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Auftraggeber gesendet hat oder ein schriftliches Vertragswerk, welches zumindest den Anforderungen einer Auftragsbestätigung genügen muss, zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossen wurde.
3.2. Die in E-Mails oder sonstigen schriftlichen Dokumenten oder verbalen Aussagen enthaltenen Abweichungen zur Auftragsbestätigung/zum Vertrag sind nur dann maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung/dem Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Auftragsbestätigung/des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien.
3.4. Der vorliegende Auftrag sieht keinen (werkvertraglichen) Erfolg, sondern ein „bloßes Bemühen“ im Sinne der Auftragsforschung und der sich daraus ergebenden möglichen Entwicklungen vor.
3.5. SAL verpflichtet sich bei Forschungsaufträgen nicht zur Erbringung eines gewissen Erfolges oder Werkes im Sinne der Hervorbringung vorweg exakt bestimmter technologischer Ergebnisse oder Spezifikationen, zumal dies auf dem Gebiet der Forschung nicht möglich ist. SAL verpflichtet sich für die Dauer des Auftragsverhältnisses die Kompetenz und Forschungsfähigkeit unter Anwendung der wissenschaftlichen Sorgfalt und nach dem Stand der Technik bereitzustellen.
3.6. Sofern sich die SAL zur Erbringung von im Angebot exakt definierter, technologischer Vorgehensweisen (z.B. Testverfahren, Messungen etc.) verpflichtet hat, wird die SAL diese unter Anwendung der wissenschaftlichen Sorgfalt anwenden, wobei dem Vertragspartner dadurch kein Anspruch auf ein gewisses Ergebnis erwächst.
3.7. Die SAL ist verpflichtet dem Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags jene erzielten Ergebnisse und Unterlagen bzw. Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand und Ziel des jeweiligen Auftrages waren (Endergebnisse). Sofern das Auftragsverhältnis noch nicht beendet ist, kann der Vertragspartner keine Ausfolgung von Teilergebnissen fordern, sofern dies nicht explizit vorab vereinbart war. Auf die Übergabe von Unterlagen, Ergebnissen, Forschungsprotokolle, Dokumente oder dergleichen, die Rückschlüsse auf Forschungsmethoden, genutzte Technologien, die Arbeits- und Forschungsweise oder die Entwicklungsmethoden der SAL zulassen und vom Umfang des Auftrags nicht explizit umfasst waren, hat der Auftraggeber keinen Anspruch. Die SAL ist jedoch verpflichtet auf Verlangen jederzeit eine für den Auftraggeber nachvollziehbare Berichterstattung hinsichtlich des Forschungsfortschritts abzugeben sowie auf unverhofft auftretende und erhebliche Forschungshindernisse, die den Ausgang des Forschungszieles wesentlich beeinträchtigen könnten, hinzuweisen.
3.8. Im Falle eines Forschungsauftrages trägt das wirtschaftliche Risiko der kommerziellen Verwertbarkeit und Nutzbarkeit, das Entwicklungsrisiko sowie die allenfalls technologische Unmöglichkeit der Durchführung des Forschungsvorhabens, zusammengefasst somit das gesamte Forschungsrisiko der Auftraggeber.
4. PREISE
4.1. Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn SAL sie in der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt. Über den in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können dem Auftraggeber von SAL auch unter abweichenden Preisen/Bedingungen in Rechnung gestellt werden.
4.2. Die Preise gelten grundsätzlich Ex Works (Incoterms 2020) sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Versicherung, im Zusammenhang mit einer etwaigen Lieferung anfallende Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben sind im Preis nicht enthalten und sind vom Auftraggeber selbst zu tragen.
4.3. Bei einer vom Angebot abweichenden Bestellung behält sich SAL eine entsprechende Preisänderung vor.
4.4. Die Preise verstehen sich zum Zeitpunkt der Angebotslegung. SAL ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geändert haben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet.
4.5. SAL ist berechtigt dem Auftraggeber angefallene Mehrkosten zu verrechnen, sofern sie zur Klärung von technischen und/oder rechtlichen Voraussetzungen für den/die Auftrag/Vertrag/Kooperation notwendig waren oder vom Auftraggeber gewünschte Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit dafür ausschlaggebend waren. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrags/Vertrags/der Kooperation zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber bedarf.
5. LIEFERUNG
5.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- 5.1.1. dem in der Auftragsbestätigung/Vertrag angeführten Datum
- 5.1.2. Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen (auch Einholung eventueller Genehmigungen etc.);
- 5.1.3. Datum, an dem SAL die vom Auftraggeber zu leistende Anzahlung oder vereinbarte Sicherheit erhält.
5.2. Behördliche und etwa für die Ausführung von Aufträgen/Leistungen/Projekten erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.3. SAL ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und Zwischenverrechnungen durchzuführen.
5.4. Sollte die Leistung der SAL fertiggestellt sein und ohne ihr Verschulden binnen drei Monaten nach Rechnungslegung vom Auftraggeber nicht abgerufen worden sein oder die Übergabe der Leistung auf Wunsch des Auftraggebers verschoben werden, so gilt die Leistung der SAL als am Tag der Rechnungslegung erbracht. Sofern es sich dabei um körperliche Waren handelt ist die SAL berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Diesbezügliche Lagerkosten sind der SAL vom Auftraggeber unverzüglich zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. Der Gefahrenübergang tritt im Zeitpunkt der Fertigstellungsmitteilung der SAL an den Auftraggeber ein.
5.5. Verpackungsmaterial wird von SAL ausgewählt, zu ihren Selbstkosten berechnet und wird von ihr nicht zurückgenommen.
5.6. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, welche die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen unter anderem bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Terrorakte und deren Folgen, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Naturkatastrophen, Arbeitskonflikte sowie Ausfall von wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten, etc.. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten oder Subunternehmen der SAL eintreten.
5.7. Bei einer durch die SAL verschuldeten Lieferzeitüberschreitung ist der Auftraggeber verpflichtet der SAL eine angemessene Nachfrist zur Leistungserfüllung zu setzen Die Nachfrist darf den Zeitraum von 4 Wochen nicht unterschreiten, um als angemessen zu gelten. Erst nach erfolglosem verstreichen der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Nachfristsetzung zu laufen, die mit eingeschriebenem Brief an den Hauptsitz der SAL zu übermitteln ist. Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder Rücktritts sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
5.8. Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss ausdrücklich eine Vertragsstrafe (Pönale) für einen von SAL verschuldeten Lieferverzug vereinbart wurde, gelten die nachfolgenden Regelungen, sofern im Einzelfall nicht anderes festgelegt wurde: Eine nachweislich, durch alleiniges Verschulden der SAL eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Auftraggeber, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Auftraggeber ein nachgewiesener Schaden in zumindest dieser Höhe erwachsen ist.
5.9. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
6. GEFAHRENÜBERGANG UND ERFÜLLUNGSORT
6.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2020 verkauft.
6.2. Der Erfüllungsort ist grundsätzlich in der Auftragsbestätigung angegeben, sollte dies nicht der Fall sein gilt als Ort der Erfüllung jener an dem die SAL Betriebstätte angesiedelt ist an der die Leistung überwiegend erbracht wird. Der Gefahrenübergang für eine Leistung/Ware oder eine vereinbarte Teilleistung tritt mit der Bekanntgabe der Fertigstellung seitens SAL ein und geht damit auf den Auftraggeber über.
6.3. Ist vereinbart, dass die Leistung während eines bestimmten Zeitraumes vom Auftraggeber abzurufen ist, ist SAL bei nichttermingemäßem Abruf berechtigt ohne Nachfristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Jedenfalls ist SAL aber berechtigt, für die Dauer der Zeitüberschreitung, etwaige Lagergebühren zu verrechnen und nach Ablauf von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Fertigstellung die Leistung als abgerufen zu betrachten und die vom Auftraggeber offene Zahlung zu verlangen.
6.4. Die SAL zum Zwecke der Leistungserbringung ausgehändigte Modelle, Manuskripte, Originale, Entwürfe, Skizzen, Muster, Prototypen, Filme und sonstige Unterlagen oder Produkte werden ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers übergeben. Die Versicherung dieser Güter -gegen welche Gefahr auch immer- ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Die SAL ist von jeglicher Haftung für Beschädigung, Untergang oder Verlust dieser Gegenstände, aus welchem Grunde auch immer, befreit, es sei denn, sie hätte die Beschädigung oder den Verlust grob fahrlässig verschuldet.
7. ZAHLUNG
7.1. Sofern keine gesonderten Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 binnen 14 Kalendertagen ab halber Lieferzeit und der Rest binnen 14 Kalendertagen ab Lieferung fällig.
7.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen 14 Kalendertage ab Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3. Zahlungen sind ohne jeden Abzug durch Bankanweisung auf das in der Rechnung angeführte Konto der SAL, in der vereinbarten Währung, zu leisten. Alle mit dem Zahlungsverkehr im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eine Aufrechnung gegen Ansprüche der SAL mit Gegenforderungen welcher Art und aufgrund welchen vermeintlichen (Rechts)Grundes auch immer, vorzunehmen.
7.5. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem SAL über sie verfügen kann.
7.6. Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann SAL unbeschadet ihrer sonstigen Rechte:
- 7.6.1. Die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
- 7.6.2. sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen (Terminverlust)
- 7.6.3. Mahngebühren in üblicher Höhe verrechnen sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen von 9,2% über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnen
- 7.6.4. im Falle des qualifizierten Zahlungsverzugs, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen
- 7.6.5. bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten
- 7.6.6. In jedem Fall ist die SAL berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
7.8 SAL behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr erbrachten Leistungen/gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Auftraggeber tritt hiermit an SAL, zur Sicherung derer Kaufpreisforderung, seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Auftraggeber ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Auftraggeber der SAL die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der SAL hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.
8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1. Die SAL leistet nur für jene Eigenschaften von Ergebnissen, Spezifikationen, Verwendungszweck, Verwertungsmöglichkeiten, Betriebssicherheit, etc, Gewähr, welche im Auftragsverhältnis ausdrücklich dem Auftraggeber zugesichert wurden, dies unabhängig davon ob der SAL der geplante Verwendungszweck bekannt war. Jegliche Gewährleistungsansprüche, welche über eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung hinausgehen, werden zwischen den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.
8.2. Bei gerechtfertigter und fristgerecht eingebrachter Mängelrüge werden die Mängel -sofern technisch möglich- in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber der SAL alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen muss. Dem Auftraggeber steht vorrangig ausschließlich ein Verbesserungsanspruch zu, erst bei Scheitern mehrmaliger Verbesserungsversuche oder Vorliegen technischer Unmöglich- oder wirtschaftlicher Unverhältnismäßigkeit besteht seinerseits ein Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung des Vertrages.
8.3. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht im Einzelfall schriftlich besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Nach Ablauf dieser Frist sind allenfalls bestehende Gewährleistungsansprüche verjährt. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Artikel 6.
8.5. Für verbesserte oder ausgetauschte Leistungen/Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
8.6. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre der SAL liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach deren Liefer-bzw. Leistungsbereitschaft.
8.7. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt, detailliert und nachvollziehbar beschrieben und die Anzeige der SAL zugestellt hat. Der Auftraggeber hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten der SAL zur Verfügung zu stellen.
8.8. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung und/oder Ursachenfindung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, zusätzliche Testverfahren, Messungen, etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich beizustellen.
8.9. Wird eine Ware/Leistung von der SAL auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung der SAL nur auf die bedingungsgemäße Ausführung.
8.10. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von der SAL bewirkte Anordnung und Montage, ungenügende Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von der SAL angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber beigestelltes Material zurückzuführen sind. SAL haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt SAL keine Gewähr.
8.11. Die Gewährleistung erlischt umgehend, wenn ohne schriftliche Einwilligung von SAL, der Auftraggeber selbst oder ein nicht von SAL ausdrücklich ermächtigter Dritter ,an den übergebenen Leistungen/Ergebnissen/Dokumenten/Protokollen/Waren/Gegenständen etc. Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen vornimmt.
9. SCHADENERSATZ
9.1 SAL haftet aus dem Titel des Schadenersatzrechts ausschließlich bei nachweislichem Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung ist jedoch ausschließlich auf den direkten Schaden, der am Gegenstand der vertraglichen Leistung/Ware entstanden ist, begrenzt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, sowie der Ersatz von über den direkten Schaden hinausgehende Schäden (z.B.: mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Datenverlust, reiner Vermögensschaden, Informationsverlust, Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter, ideeller Schaden, etc.) ist -soweit gesetzlich zulässig- zwischen den Parteien explizit ausgeschlossen.
9.2 Pro Schadensfall ist die Haftung der SAL auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf einen Betrag von EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Die Gesamthaftung der SAL ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet diese Haftungseinschränkung auch an seine Kunden zu überbinden, sowie diese zu einer entsprechenden Weitergabe bis zum Endabnehmer zu verpflichten, sodass die Geltung der Haftungsbeschränkung bis zum Endabnehmer gewährleistet ist.
9.4 Wurde mit dem Auftraggeber ein pauschalierter Schadenersatz vereinbart, so gilt die vereinbarte Pönalzahlung im Schadensfall als abschließende Ausgleichszahlung und sind darüberhinausgehende Ansprüche aus dem Schadensereignis ausgeschlossen.
9.5 Die Regelungen und Haftungsbegrenzungen des Artikels 9 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen SAL, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind aufgrund der Verpflichtung des Auftraggebers zur Überbindung dieser Klauseln auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten etc., des Auftraggebers wirksam.
9.6 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Auftraggeber wird ausgeschlossen.
10. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
10.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein qualifizierter Lieferverzug der SAL, der auf deren alleiniges, grobes Verschulden zurückzuführen ist. Der Rücktritt ist nur dann berechtigt sofern SAL zuvor eine angemessene Nachfrist (mindestens 4 Wochen) gesetzt wurde und diese erfolglos verstrichen ist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
10.2. Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist SAL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
- 10.2.1. wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, 10.2.2. wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren von SAL weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine geeignete Sicherheit beibringt,
- 10.2.3. wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Artikel 5.6. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
- 10.2.4. wenn der Auftraggeber den ihm durch Artikel 12 auferlegten Verpflichtungen nicht fristgerecht oder nicht gehörig nachkommt
- 10.2.5. wenn sich im Laufe der Vertragserfüllung zeigt, dass die Erbringung der Leistung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig ist.
10.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung/Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
10.4. Falls über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist SAL berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist umgehend vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Auftraggeber unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher Nachteile der SAL unerlässlich ist.
10.5. Unbeschadet der gesetzlich bestehenden Schadenersatzansprüche der SAL (einschließlich vorprozessualer Kosten ) sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und vom Auftraggeber zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von der SAL erbrachte Vorbereitungshandlungen. Der SAL steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Leistungen/Waren/Gegenstände zu verlangen.
10.6. Ansprüche von Seiten des Auftraggebers gegenüber der SAL als Folgen deren Rücktritts aufgrund der in Artikel 10.2-10.4. ausgeführten Umstände sind ausgeschlossen.
11. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT
11.1. Wird eine Ware/(Forschungs-)oder sonstige Dienstleistung von der SAL auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt/erbracht, hat der Auftraggeber die SAL bei etwaigen dadurch erfolgten Schutzrechtsverletzungen gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten.
11.2. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, stehen und verbleiben die Eigentumsrechte an Forschungsergebnissen sowie daraus resultierenden Immaterialgüterrechten, wie insbesondere nach dem Urheberrecht-, Patent-, Muster- und/ oder Kennzeichenrecht, Markenrechte bei der SAL.
11.3. Grundsätzlich gilt, dass jede Partei Eigentümerin der von ihr eingebrachten Background IP bleibt. Sollte sich herausstellen, dass für die Durchführung des Forschungsauftrags Background IP des Auftraggebers erforderlich ist, räumt der Auftraggeber der SAL ein für die Dauer des Auftrags zeitlich und sachlich auf die Vertragserfüllung beschränktes, nicht-exklusives, Recht zur Nutzung der Background IP ein, dies ohne das Recht zur Erteilung von Sublizenzen.
11.4. Dem Auftraggeber wird, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein unbefristetes, nicht ausschließliches und persönliches Nutzungs- und Verwertungsrechtrecht an den Ergebnissen für die eigenen Zwecke eingeräumt. Jede auch nur kurzfristige Weitergabe dieser Nutzungsrechte oder von (Teil)Ergebnissen an Dritte, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sei es im Zuge der Auflösung oder der Verwertung des Unternehmens, insbesondere auch im Falle des Konkurses, ist unzulässig. Soweit der Auftraggeber der SAL Background IP oder Materialien, Unterlagen, Dokumente oder was auch immer für die Durchführung und Verwendung innerhalb des Projekts/Auftrags zur Verfügung stellt und daraus resultierend Ansprüche von Dritten gegen die SAL gerichtet werden, ist der Auftraggeber verpflichtet die SAL vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
11.5. Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, verbleiben von SAL zur Verfügung gestellte bzw. im Projekt verwendetet oder erstellte Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen, Modelle, und sonstige technische Unterlagen ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. im geistigen Eigentum der SAL und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb.
12. EINHALTUNG VON EXPORTBESTIMMUNGEN
Der Auftraggeber hat bei Weitergabe der von SAL gelieferten Leistungen/Werken/Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der von SAL erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Leistungen/Werken/Waren an Dritte die (Re-) Exportbestimmungen des Sitzstaates der SAL, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Auftraggeber SAL nach deren Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.
13. SALVATORISCHE KLAUSEL
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, dem angestrebten Ziel und Parteiwillen möglichst nahe kommende Klausel, zu ersetzen.
14. GERICHTSSTAND UND RECHT
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht in Graz ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
15. EIGENTUMSVORBEHALT
Die SAL ist berechtigt bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars oder sonstiger Forderungen die Übergabe der Ergebnisse zurück zu halten, wobei eine Konnexität zwischen den zurückbehaltenen Ergebnissen und den Forderungen nicht erforderlich ist. Bis zur vollständigen Bezahlung des vertragsgegenständlichen Honorars verbleiben sämtliche Rechte an den Ergebnissen, selbst im Falle einer bereits erfolgten Übergabe von Ergebnissen oder (Teil-)Rechtseinräumung daran, im Eigentum der SAL. 16. VORBEHALTSKLAUSEL Die Vertragserfüllung seitens SAL steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.
Ausgabe November 2023