Zusammenarbeit

Partnerschaften für Forschung, Entwicklung und Technologietransfer – von gemeinsamen Projekten bis hin zu maßgeschneiderten Lösungen.

Über SAL

Einblicke in Mission, Werte und Forschungsaktivitäten sowie den Beitrag von SAL zur europäischen Innovationslandschaft.

AEB

Allge­meine Einkaufs­be­din­gungen

Inhaltsverzeichnis

1. Geltungs­be­reich

Gegen­ständ­liche Bedin­gungen gelten für alle Einkäufe der Silicon Austria Labs GmbH, nach­fol­gend kurz „SAL“ genannt, und sind ein untrenn­barer Bestand­teil aller Bestel­lungen und Ange­bots­be­stä­ti­gungen. Der Auftrag­nehmer akzep­tiert ausdrück­lich mit seiner Auftrags­be­stä­ti­gung, dass die vorlie­genden Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen gelten.  

Abwei­chende Verein­ba­rungen sind nur nach schrift­li­cher Aner­ken­nung durch SAL wirksam. Die Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Auftrag­neh­mers kommen nicht zur Anwen­dung.  

Die „Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen“ stehen für nicht deutsch­spra­chige Auftrag­nehmer neben der deut­schen Version in engli­scher Sprache zur Verfü­gung. Im Fall von Wider­sprü­chen, Unklar­heiten, Zwei­feln oder derglei­chen gilt jeden­falls die deut­sche Version. 

2. Bestell­vor­gang

Die Annahme eines Ange­botes erfolgt ausschließ­lich schrift­lich durch Übermitt­lung einer Bestel­lung durch SAL. Mit der Bestel­lung wird von SAL das Angebot (oder Teile davon) wie darauf beschrieben ange­nommen, jedoch ausdrück­lich nicht die Bedin­gungen der AGBs des Auftrag­neh­mers, die daher nicht auto­ma­tisch mit der Bestel­lung verein­bart werden können. 

Jede Bestel­lung ist mit einer indi­vi­du­ellen Bestell­nummer versehen. Auf allen erfor­der­li­chen auftrags­be­zo­genen Doku­menten (Liefer­schein, Rech­nung,…) ist diese Bestell­nummer anzu­geben, da sonst die Abrech­nung nicht bear­beitet werden kann. 

Eine getä­tigte Bestel­lung ist mittels Auftrags­be­stä­ti­gung durch den Auftrag­nehmer zu bestä­tigen. 

Auftrags­be­zo­gene Doku­mente (Auftrags­be­stä­ti­gung) sind ausschließ­lich an folgende E-Mail-Adresse zu über­mit­teln: purchase@silicon-austria.com 

Rech­nungen sind ausschließ­lich an invoice@silicon-austria.com zu senden. Siehe Rech­nungs­le­gung in Pkt. 5. 

3. Liefer­be­din­gungen

Sollte nichts anderes verein­bart worden sein, ist der Erfül­lungsort grund­sätz­lich in der Bestel­lung ange­geben. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt als Ort der Erfül­lung jene Betriebs­stätte der SAL in Graz, Linz oder Villach, an der die Liefe­rung/​Leis­tung über­wie­gend erbracht wird.  

Die Liefe­rung aus dem EU-Raum erfolgt nach Incoterms 2020 DPU („gelie­fert benannter Ort entladen“, Point-of-Use; frei gelie­fert benannte Verwen­dungs­stelle). Unter Point-of-Use wird ausdrück­lich der genannte Standort inner­halb der Betriebs­stätte verstanden.  

Für Liefe­rungen von außer­halb der EU gilt Incoterms 2020 DDP (gelie­fert verzollt, deli­vered duty paid). Sofern nicht anderes ausdrück­lich schrift­lich verein­bart wurde, sind die Liefer­kosten und Zoll­ge­bühren im Preis inklu­diert. Die Präfe­renz­be­stä­ti­gung, sofern die Voraus­set­zung für diese vorliegen, ist verpflich­tend beizu­legen. 

Auf dem Liefer­schein sind die Bestell­nummer, der Zoll­tarif, die Dual-Use-Klas­si­fi­zie­rung (bei US-Produkten die ECCN-Nummer), das Ursprungs­land und das Produkt­ge­wicht anzu­geben.  

Ware darf nur impor­tiert und an SAL gelie­fert werden, wenn dies mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften über Import und Export von tech­ni­schen Daten und Infor­ma­tionen vereinbar ist, einschließ­lich, aber nicht beschränkt auf die Anfor­de­rungen der US Export Admi­nis­tra­tion Regu­la­tions (EAR), Inter­na­tional Traffic in Arms Regu­la­tion (ITAR) oder Foreign Assets Control Regu­la­tions sowie der geltenden Gesetze und Vorschriften.  

Der Auftrag­nehmer ist für die Einho­lung aller Lizenzen oder sons­tigen behörd­li­chen Geneh­mi­gungen (einzeln und gesamt, „Ausfuhr­ge­neh­mi­gungen“) verant­wort­lich, die für Export, Rück­ex­port oder Weiter­gabe von Infor­ma­tionen erfor­der­lich sind, unter­richtet SAL darüber, wenn eine Export­ge­neh­mi­gung einge­holt wurde, und teilt gege­be­nen­falls die Bedin­gungen einer solchen Export­ge­neh­mi­gung mit. 

Das Verpa­ckungs­ma­te­rial ist vom Liefe­ranten zu entsorgen. 

4. Preise

Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem der Bestel­lung zugrun­de­lie­genden Letzt­an­ge­bots­preis des Auftrag­neh­mers. Die Erstel­lung von Ange­boten, Kostenvor-anschlägen und derglei­chen erfolgen durch den Auftrag­nehmer kostenlos. 

Das Entgelt ist als Komplett­preis zu verstehen. Es enthält alle Kosten für die Liefe­rung, Instal­la­tion, Inbe­trieb­nahme und allen­falls Schu­lung an einer Maschine. Weiters sind mit dem Entgelt sämt­liche Aufwände und Kosten des Auftrag­neh­mers sowie sämt­liche erfor­der­liche Hilfs­ma­te­ria­lien und Betriebs­stoffe, Reise­zeiten, Weggelder, Fahrt­spesen, Warte­zeiten, Steh­zeiten, Diäten, allfäl­lige Aufwands­ent­schä­di­gungen, Entsor­gungs-kosten und dgl. abge­golten.  

Sind im Angebot optio­nale Leis­tungs­teile ange­führt, so besteht für nicht abge­ru­fene Leis­tungs­teile kein Anspruch auf Entgelt. 

Die im Letzt­an­gebot ange­ge­benen Preise sind Fest­preise. Sie gelten daher für die gesamte Lauf­zeit des Vertrages unver­än­dert. 

5. Rech­nungs­ein­gang

Auf der Rech­nung sind die Bestell­nummer, der Zoll­tarif, das Ursprungs­land und das Produkt­ge­wicht anzu­geben (wie auf dem Liefer­schein). Weiters ist auf der Rech­nung die Mehr­wert­steu­er­nummer von SAL anzu­geben. 

Rech­nungen sind nach abge­schlos­sener Leis­tungs­er­brin­gung/​Liefe­rung zu stellen. Alle Rech­nungen sind – unab­hängig von der Liefe­r­adresse – zu adres­sieren an: 

Silicon Austria Labs GmbH 
Sand­gasse 34
8010 Graz 
UID-Nr.: ATU [ATU71506113] 

Rech­nungen (pdf) senden Sie bitte ausschließ­lich per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse: invoice@silicon-austria.com (Buch­hal­tung).  

Alle Rech­nungen sind in EURO zu stellen. 

6. Rech­nungs­prü­fung

Rech­nungen sind derart zu erstellen, dass SAL eine Rech­nungs­prü­fung mit zumut­barem Aufwand möglich ist. Sie muss ohne beson­dere Kenntnis und ohne beson­deres Fach­wissen nach­voll­ziehbar sein (nach­voll­zieh­bare Auflis­tung der verrech­neten Leis­tungen).  

 Alle für die Rech­nungs­prü­fung rele­vanten Unter­lagen sind der Rech­nung beizu­schließen. Ist eine Rech­nung form­widrig oder mangel­haft, oder ist die Rech­nungs­le­gung gemäß den öster­rei­chi­schen Bestim­mungen über die Rech­nungs­le­gung unzu­lässig oder bestehen begrün­dete Zweifel der SAL an der der Rech­nung zu Grunde liegenden Leis­tungen, wird die Rech­nung zur Verbes­se­rung zurück­ge­stellt.  

SAL steht für die Rech­nungs­prü­fung zumin­dest eine Frist von 15 Werk­tagen zur Verfü­gung. Nicht korrekt ausge­stellte und fehler­hafte Rech­nungen, sowie Rech­nungen, die SAL nicht mit zumut­barem Aufwand prüfen kann, werden dem Auftrag­nehmer zur Verbes­se­rung zurück­ge­sendet.  

SAL ist nicht zur Prüfung von Rech­nungen verpflichtet. Mit Zahlung einer Rech­nung erkennt SAL weder die ordnungs­ge­mäße Leis­tungs­er­brin­gung noch das Bestehen einer Zahlungs­pflicht an. Getä­tigte Zahlungen haben keinen Einfluss auf die Haftung oder Gewähr­leis­tung des Liefe­ranten. Getä­tigte Zahlungen gelten auch nicht als Abnahme einer (Teil)Leis­tung. 

Die Zahlungs­frist beginnt mit dem Einlangen der ordnungs­ge­mäßen (und allen­falls korri­gierten) Rech­nung in der Buch­hal­tung der SAL. Der Tag des Einlan­gens wird in die Frist nicht mitge­rechnet. 

7. Zahlungs­fristen

Sofern keine geson­derten Zahlungsbe-dingungen verein­bart wurden, beträgt die Zahlungs­frist 30 Tage ab Rech­nungs­ein­gang der geprüften bzw. korri­gierten Rech­nung bei SAL. Die Zahlungs­frist beginnt nur bei vertrags­kon­former Leis­tungs­er­brin­gung und ordnungs­ge­mäßer Rech­nungs­le­gung am Tag nach Eingang der jewei­ligen Rech­nung bei der Buch­hal­tung von SAL zu laufen. 

Erfolgt die Zahlung der umsatz-steu­er­ge­rechten, ordnungs­ge­mäßen und mangel­freien Rech­nung inner­halb von vier­zehn Tagen nach Rech­nungs­ein­gang, ist SAL berech­tigt, 3 % Skonto vom Rech­nungs­be­trag abzu­ziehen. 

SAL behält sich das Recht vor, bei Bezah­lung der Rech­nung alle gesetz­lich zuläs­sigen Aufrech­nungs­mög­lich­keiten mit Gegen­for­de­rungen in Anspruch zu nehmen. SAL ist insbe­son­dere berech­tigt, Ansprüche jegli­cher Art, wie zum Beispiel aus dem Titel Scha­den­er­satz oder Gewähr­leis­tung/ Garantie, gegen Forde­rungen des Auftrag­neh­mers aufzu­rechnen. 

Geleis­tete Zahlungen haben keinen Einfluss auf die Haftung und Gewähr­leis­tung des Auftrag­neh­mers. 

Rech­nungen gelten mit dem Abbu­chungs­datum vom Konto der SAL als bezahlt. Bei Zahlungs­verzug schuldet SAL Verzugs­zinsen in Höhe von 4 % p.a. (gemäß § 1000 ABGB) Die Bestim­mungen aus § 458 UGB und § 1333 ABGB gelangen nicht zur Anwen­dung. Der Auftrag­nehmer verzichtet auf sämt­liche gesetz­liche Pfand­rechte. 

8. Kündi­gung, Rück­tritt vom Vertrag

Sofern keine spezi­el­lere Rege­lung getroffen wurde, ist SAL berech­tigt vom Vertrag zurück­zu­treten, wenn ein quali­fi­zierter Liefer­verzug des Auftrag­neh­mers, der auf dessen allei­niges, grobes Verschulden zurück­zu­führen ist, vorliegt.  

SAL ist berech­tigt, jedoch nicht verpflichtet, eine ange­mes­sene Nach­frist zu setzen. Mit Setzung der Nach­frist ist SAL auch berech­tigt, eine Pönale für die Nicht­ein­hal­tung der Nach­frist iHv max. 0,5 % des Auftrags­wertes pro Woche, max. jedoch 5 % fest­zu­legen. 

Ist ein Liefer­verzug auf andere Umstände zurück­zu­führen, so kann SAL nach einer ange­mes­senen Nach­frist vom Vertrag zurück­treten. 

Unab­hängig von sons­tigen Rechten kann aus wich­tigem Grund vom Vertrag zurück­ge­treten werden, beispiels­weise  

  • wenn der Auftrag­nehmer bei der Leis­tungs­er­brin­gung erheb­lich von der Leis­tungs­be­schrei­bung abweicht;

  • wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungs­ge­mäße Erfül­lung des Auftrages offen­sicht­lich unmög­lich machen;

  • wenn der Auftrag­nehmer Hand­lungen gesetzt hat, um SAL in betrü­ge­ri­scher Absicht Schaden zuzu­fügen, insbe­son­dere wenn er mit anderen Unter­nehmen nach­tei­lige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grund­satz des Wett­be­werbs versto­ßende Abreden getroffen hat; 

  • wenn der Auftrag­nehmer unmit­telbar oder mittelbar Organen des Vertrags­part­ners, die mit dem Abschluss oder mit der Durch­füh­rung des Vertrages befasst sind, den guten Sitten wider­spre­chenden Vorteile verspro­chen oder zuge­wendet bzw. Nach­teile unmit­telbar ange­droht oder zuge­fügt hat;

  • bei Verlet­zung sons­tiger Vertrags­be­stim­mungen durch den Auftrag­nehmer, sofern der Auftrag­nehmer den vertrags­mä­ßigen Zustand nicht inner­halb einer von SAL gesetzten Frist wieder­her­stellt;

  • wenn sich die wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse des Vertrags­part­ners in einer Weise verschlech­tern, dass ernst­haft zu befürchten ist, dass der Vertrags­partner seinen vertrag­li­chen Verpflich­tungen nicht ordnungs­gemäß nach­kommen können wird, zum Beispiel bei Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens oder eines vergleich­baren Verfah­rens über das Vermögen des Vertrags­part­ners, oder die Eröff­nung mangels hinrei­chenden Vermö­gens abge­wiesen worden ist, sofern dies gesetz­lich zulässig ist;

  • wenn eine Vergabe eines Auftrages an den Auftrag­nehmer aufgrund von Bestim­mungen des öster­rei­chi­schen Bundes­ver­ga­be­ge­setzes in der geltenden Fassung unzu­lässig war;

  • bei Verpflich­tung der SAL zur Kündi­gung aufgrund von gene­rellen Rechts­vor­schriften (z.B. Sank­tionen).

Der Rück­tritt vom Vertrag ist schrift­lich zu erklären. In allen Rück­tritts­fällen sind ausschließ­lich vertrags­gemäß erbrachte Leis­tungen oder Leis­tungs­teile zu vergüten, die für SAL brauchbar und nutzbar sind. 

Wenn die Umstände, die zum Rück­tritt von SAL geführt haben, auf Seiten des Auftrag­neh­mers liegen, ist dieser verpflichtet SAL die Mehr­kosten, die durch die Voll­endung der Leis­tung als Ersatz­maß­nahme entstehen, zu ersetzen. 

Wenn Umstände, die zum Rück­tritt des Auftrag­neh­mers geführt haben, auf Seiten von SAL liegen, ist SAL bei Vorliegen der Voraus­set­zungen verpflichtet, dem Auftrag­nehmer den durch den Rück­tritt entstan­denen Schaden zu ersetzen. Der Anspruch des Auftrag­neh­mers nach § 1168 Abs 1 ABGB wird ausge­schlossen. Davon unbe­rührt bleibt das Recht auf Scha­den­er­satz.

9. Gewähr­leis­tung

Der Auftrag­nehmer leistet Gewähr für die vertrags- und ordnungs­ge­mäße Erbrin­gung der beauf­tragten Leis­tungen. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt gemäß § 933 ABGB für beweg­liche Sachen zwei Jahre, für unbe­weg­liche Sachen drei Jahre. Beginn der Gewähr­leis­tungs­frist ist die Schluss-abnahme bzw. -über­nahme der gesamten Leis­tung, selbst wenn einzelne Teile der gesamten vertrags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tung schon vorher abge­nommen, über­nommen oder benützt werden. 

In Abwei­chung von den gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­be­stim­mungen wird ausdrück­lich verein­bart, dass die Pflicht zur Mängel­rüge für SAL entfällt. Die Bestim­mungen der §§ 377 und 378 UGB gelangen nicht zur Anwen­dung. Die übrigen gesetz­li­chen Bestim­mungen bleiben unbe­rührt.  

Die Übernahme bzw. Abnahme von Leis­tungen sowie Zahlungen gelten keines­falls als Verzicht auf die Geltend­ma­chung irgend­wel­cher aus Mangel­haf­tig­keit resul­tie­render oder sons­tiger Ansprüche. 

Die Leis­tungen im Zuge der Gewähr­leis­tung sind durch die Anschaf­fungs­preise abge­golten. Im Rahmen des Gewähr­leis­tungs­ver­hält­nisses sind daher alle Tätig­keiten vom Auftrag­nehmer ohne jegliche zusätz­li­chen Kosten für SAL vorzu­nehmen. 

SAL behält sich vor, die für sie sinn­vollste Art der Mängel­be­he­bung, abwei­chend von der Reihen­folge des § 932 Abs 2 ABGB, zu wählen.  

Ist der Auftrag­nehmer hiermit in Verzug, so kann SAL den Mangel selbst besei­tigen bzw. besei­tigen lassen und Ersatz der erfor­der­li­chen Aufwen­dungen verlangen.  

Eine Behe­bung ist dann als nicht recht­zeitig anzu­sehen, wenn SAL Nach­teile drohen weil SAL selbst durch diese Verzö­ge­rung Verpflich­tungen und Zusagen nicht einhalten kann.  

10. Salva­to­ri­sche Klausel

Falls einzelne Bestim­mungen eines abge­schlos­senen Vertrages oder dieser Bedin­gungen unwirksam sein sollten, wird die Wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mungen nicht berührt. Die unwirk­same Bestim­mung ist durch eine gültige, dem ange­strebten Ziel und Partei­willen möglichst nahe­kom­mende Klausel, zu ersetzen. 

11. Gerichts­stand und Recht

SAL unter­liegt als öffent­li­cher Auftrag­geber dem Bundes­ver­ga­be­ge­setz in der jeweils gültigen Fassung. Für Strei­tig­keiten aus einem Verga­be­ver­fahren ist daher das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in Wien zuständig.  

Zur Entschei­dung aller übrigen aus dem Vertrag entste­henden Strei­tig­keiten – einschließ­lich solcher über sein Bestehen oder Nicht­be­stehen – ist das sach­lich zustän­dige Gericht in Graz ausschließ­lich zuständig. Diese Einkaufs­be­din­gungen und sämt­liche diesen Bedin­gungen unter­lie­genden Verträge unter­liegen öster­rei­chi­schem Recht unter Ausschluss des Kolli­si­ons­rechts, des CISG (UN-Kauf­recht) und Rechts­normen, die sich auf andere Rechts­sys­teme beziehen. Dies gilt auch für Strei­tig­keiten über das Zustan­de­kommen, die Bindungs­wir­kung, Änderung oder Rechts­folgen dieser Einkaufs­be­din­gungen.  

Version: 28.11.2023

Newsletter

Unser Newsletter Science & Stories bietet aktuelle Neuigkeiten, Forschungshighlights und spannende Einblicke
von Silicon Austria Labs – direkt ins Postfach.